Fahrtenbuch

zuklappenAllgemeine Informationen

Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches kommt immer dann in Betracht, wenn mit einem Fahrzeug eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, welche jedoch nicht geahndet werden konnte, da beispielsweise der Fahrer nicht benannt wurde. Erheblich ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit immer dann, wenn der Verstoß mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen worden wäre. Die Dauer der Fahrtenbuchführung richtet sich nach der Schwere der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Fahrtenbuch muss nach Ende des Zeitraums, für den es geführt werden muss, sechs Monate lang aufbewahrt werden.

Zweck

Die Fahrtenbuchanordnung soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie richtet sich an den Halter des Fahrzeugs und ist kostenpflichtig.

Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Es müssen folgende Angaben für jede einzelne Fahrt aus dem Fahrtenbuch hervorgehen:

1. Vor dem Beginn

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

2. Nach deren Beendigung unverzüglich

  • Datum und Uhrzeit sowie
  • Unterschrift des Fahrzeugführers

Unter dem Punkt Anträge/Formulare finden Sie ein Muster und ein Merkblatt mit weiterführenden Erklärungen.

Kontrollen

Es wird regelmäßig von Seiten der Stadt Oldenburg kontrolliert, ob das Fahrtenbuch korrekt geführt worden ist. Sie werden schriftlich aufgefordert, das Fahrtenbuch bis zu einem gewissen Datum der Bußgeldstelle vorzulegen. Das Fahrtenbuch kann per Mail (), Fax (0441 235-3184) oder Brief (Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg) an die Bußgeldstelle geschickt werden.

Sollte bei der Kontrolle festgestellt werden, dass das Fahrtenbuch falsch geführt worden ist, kann ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro festgesetzt werden. Bei Nichtvorlage des Fahrtenbuches kann neben dem Bußgeld noch ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Im Falle einer wiederholten Festsetzung kann der Betrag des Zwangsgeldes auf bis zu 2.500 Euro erhöht werden.

Gegebenenfalls kommt auch eine Verlängerung der Fahrtenbuchanordnung in Betracht.

Zuständige Stelle
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
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